Satzung & Wahlordnung

SATZUNG DER VEREINIGUNG „EIS- UND SPORTVEREIN“

Namenskürzung: ESV Halle

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ESV Halle“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports sowie die Jugendhilfe im Sinne der Betreuung von Kindern und Jugendlichen während des Trainings- und Wettkampfsbetriebes, Trainingslagern und Turnieren. Der Verein wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im

  1. Landeseissportverband Sachsen-Anhalt e.V.
  2. Stadtsportbund der Stadt Halle e.V.
  3. Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. an.
  4. Werden neue Abteilungen gegründet, streben diese die Mitgliedschaft in den entsprechenden Sportverbänden an.

 

§ 4 Gliederung des Vereins/ Vereinsämter

  1. Der Verein besteht aus Abteilungen. Jede Abteilung arbeitet wirtschaftlich selbständig und ist für ihren Etat selbst verantwortlich. Jede Abteilung hat einen Abteilungsleiter.
  2. Der Vorstand kann für jede betriebene Sportart im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gründen. Die Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die diese Sportart im Verein ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
  2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten, welcher bei beschränkt geschäftsfähigen Personen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Betätigung im Verein, die Vereinssatzung und die weiteren Ordnungen des Vereins einzuhalten.
  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie zahlen
  3. a) bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr

    b) einen Jahresbeitrag

  4. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Mitglieds durch Austritt mit Ablauf des Kalenderjahres oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres auch mit Ablauf des 30.06. des Kalenderjahres, wenn das Mitglied sie mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes kündigt. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Kündigung von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
  2. durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft und durch den Vorstand zu beschließen, insbesondere wegen:
  3. a) groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;

    b) groben unsportlichen und/oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins;

    c) bei Zahlungsverzug;

  4. durch Tod bzw. bei juristischen Personen mit dem Untergang des Mitglieds.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft zu löschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteil aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen von 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung ohne Beitragsrückerstattungsanspruch.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Es ist ausreichend, wenn die Einladung durch Aushang in der Eissporthalle bekannt gegeben wird. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand bestimmt, wobei jedes Mitglied schriftlich deren Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beantragen kann. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Minderjährige Vereinsmitglieder sind mit Vollendung ihres 16. Lebensjahres berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; anderenfalls ist ein gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Stimmrecht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  7. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

    b) Entlastung des Vorstandes

    c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

    d) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers

    e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 mitgliedern, dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • und gegebenenfalls aus zwei weiteren noch zu bestimmenden Mitgliedern.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und über den Etat mit einfacher Mehrheit.
  3. Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenwart.
  5. Die Vertretungsberechtigten sind jeweils nur befugt, Rechtsgeschäfte bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 3.000,00€ für den Verein zu tätigen. Alle darüber hinausgehenden Rechtsgeschäfte bedürfen eines mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  7. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  8. Der Vorstand ist an die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden.

 

§ 11 Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit Einstimmigkeit eine
  2. a) Geschäftsordnung

    b) Beitragsordnung >> Download Beitragsordnung <<

    c) Rechtsordnung

    d) Ehrenordnung des Vereins

  3. Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  4. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 12 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landeseissportverband Sachsen-Anhalt e.V., dieser hat unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

Halle, den 08.09.2016

 

WAHLORDNUNG FÜR EINE VORSTANDSWAHL

§1 Wahlausschuss

Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden zu Beginn einer jeden Wahlversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Wahlausschuss entscheidet durch mehrheitlichen Beschluss.

§2 Wahleinleitung

Die Einleitung der Wahl erfolgt durch den Vereinsvorstand. Der Vorstand setzt – gemäß Satzung – den genauen Termin für die Wahl in dem Verein fest und sorgt für eine termingerechte Einladung der Vereinsmitglieder.

§3 Kandidaten

Der Vorstand erstellt für den Verein eine Liste mit Kandidaten für das Vorstandsamt. Die Wahlvorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sind in die Wahlliste bis 14 Tage vor der Wahl aufzunehmen. Des Weiteren gilt §10 II der Satzung. Wählbar sind nur vollgeschäftsfähige Kandidaten, die dem Verein schon mindestens zwei Jahre angehören oder deren Kinder mindestens zwei Jahre Mitglied im Verein sind.

§4 Bekanntmachung

Die Namen der Kandidaten werden ergänzend zur Einladung am Wahltag durch Aushang einer Liste bekannt gegeben.

§5 Stimmabgabe

Der Wahlausschuss befragt die Mitgliedsversammlung ob offen oder geheim gewählt wird.

§6 Wahlergebnis

Nach dem Ende der Wahl werden die abgegebenen Stimmen vom Wahlausschuss ausgewertet und das Wahlergebnis festgestellt. Die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Die Ämter werden nach §10.5 der Satzung festgelegt. Nach der Feststellung des Wahlergebnisses sind die Bewerber, um ein Vorstandsamt erneut zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Sind die Kandidaten bei der Wahl nicht anwesend, kann/können diese Kandidat(en) vorher schriftlich ihre/seine Wahl annehmen.

§7 Wahlanfechtung

Anwesende wahlberechtigte Mitglieder des Vereins, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wahl haben, können diese Bedenken innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalendertagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Wahlausschuss schriftlich anmelden. Der Wahlausschuss überprüft sodann die Rechtmäßigkeit der Wahl. Soweit das Wahlverfahren der Vorstandswahl gegen zwingende rechtsstaatliche Grundsätze verstößt und das Wahlergebnis hierauf beruht, ist die Wahl ungültig und zu wiederholen. Die Prüfungsentscheidung des Wahlausschusses ist dem anfechtenden Mitglied und dem Vereinsvorstand mitzuteilen.

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